_ plädiert für eine stationäre Massnahme, was zumindest darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer behandelbar und damit auch massnahmefähig ist. Das Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Massnahmenanordnung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegeben. Eine solche Änderung der Sanktion ist in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots grundsätzlich auch dann zulässig, wenn kein Strafrest zum Vollzug ansteht.