5. 5.1 Dr. med. D.________ diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung und geht von einer hohen Rückfallgefahr aus. Gestützt auf seine Beurteilung ist zum jetzigen Zeitpunkt, in welchem das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht vorliegt, die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ohne Weiteres denkbar. Dr. med. D.________ plädiert für eine stationäre Massnahme, was zumindest darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer behandelbar und damit auch massnahmefähig ist.