an seinen Einschätzungen fest. In seiner knapp 30-jährigen Tätigkeit als Psychiater und Psychotherapeut (davon 20 Jahre in forensischen Bereichen) sei ihm keine kombinierte Persönlichkeitsstörung begegnet, die mit einer so grossen Zahl von Adjektiven hätte beschrieben werden müssen, von denen nota bene sehr viele Kernsymptome einer schizophrenen Erkrankung seien. Das vom Beschwerdeführer ihm gegenüber formulierte Tatmotiv sei nur mit einer stark pa-