Anpassungsleistungen gewesen seien. Aus fachärztlicher, forensisch-psychiatrischer Sicht habe es bisher in der Therapie, sowohl unter der Leitung des FPD wie auch seit dem 18. Februar 2016 im Wohn- und Arbeitsexternat, noch keine tiefgreifenden und delikt-protektiven, d.h. prognoserelevanten Fortschritte gegeben. Aus fachärztlicher Sicht sei vor der Verwahrung eine Massnahme nach Art. 59 StGB vorläufig das einzige und hoffentlich geeignete Instrument, um dem Rückfallrisiko entgegen zu wirken. Auch in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016 an die ASMV hält Dr. med. D.________ an seinen Einschätzungen fest.