Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer könne ebenso gut die Diagnose einer schleichend und eher symptomarm verlaufenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, zu klassifizieren nach ICD-10 unter F21 «schizotype Störung» gestellt werden. Dass es unter diesen Voraussetzungen nicht zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Verwahrung nach Art. 64 StGB gekommen sei, sei aus heutiger, forensisch-psychiatrischer Sicht schlicht unverständlich. Obwohl vom FPD in den letzten Therapieverlaufsberichten kleinere Fortschritte geschildert worden seien, könnten diese aktuell nicht bestätigt werden.