Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zu prüfen ist folglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 sowie Ent- 2 scheide des Bundesgerichts 6B_942/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3 und 1B_229/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.1).