3. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme in Art. 65 Abs. 1 StGB ausdrücklich vor. Das Gericht kann danach eine solche Massnahme nachträglich anordnen, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die entsprechenden Massnahmenvoraussetzungen (vgl. Art. 56 und 59 StGB) gegeben sind. Im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion kann Sicherheitshaft angeordnet werden. Diese ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt.