Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht sowie Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 30. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. Februar 2017 an den gestellten Anträgen fest.