65 Abs. 2 StGB. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 11. Januar 2017, auf Antrag des Regionalgerichts vom 27. Dezember 2016, Sicherheitshaft vom 16. Januar 2017 bis und mit 31. März 2017 an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Januar 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.