1. Am 24. April 2009 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 23. Februar 2010. Die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers endete am 16. Januar 2017. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) beantragte dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 16. November 2016 die Änderung der Sanktion nach Art. 65 Abs. 1 StGB, eventualiter nach Art. 65 Abs. 2 StGB.