Dies selbst wenn der Beschwerdeführer in der Folge (durch ein Stolpern) gestürzt sein mag. Im Falle einer Anklageerhebung käme das Sachgericht somit mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss, dass die Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sind, sodass die Verfahrenseinstellung nach Massgabe von Art. 319 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.