1+2 als auch bezüglich der angeblichen falschen Anschuldigung durch die Beschuldigte 3. Das Zur-Seite-Schieben durch den Beschuldigten 1, nachdem der sich äusserst deplatziert über Homosexualität äussernde Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 körperlich angegangen hat, erfüllt keine tat- bestandsmässig-rechtswidrige Straftat. Dies selbst wenn der Beschwerdeführer in der Folge (durch ein Stolpern) gestürzt sein mag.