Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der im angeblichen Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war, sind als logisch inkonsequent und insgesamt unglaubhaft zu würdigen. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen erscheinen als glaubhaft. Sie beschreiben mindestens im Kernbereich exakt dieselben nachvollziehbaren Geschehnisse. Dies gilt sowohl bezüglich der angeblichen Tätlichkeiten der Beschuldigten 1+2 als auch bezüglich der angeblichen falschen Anschuldigung durch die Beschuldigte 3.