Sowohl in Bezug auf das Fragerecht des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf die unsicheren Strafanträge ist diesen nichts beizufügen (vgl. zu Letzterem auch RIEDO/BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 304 StPO). In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Verfahrenseinstellung als rechtmässig. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es besteht eine typische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich.