5 gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 StGB). 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Sowohl in Bezug auf das Fragerecht des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf die unsicheren Strafanträge ist diesen nichts beizufügen (vgl. zu Letzterem auch RIEDO/BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.