Zusätzliche Beweismittel, welche die Version des Beschwerdeführers stützen könnten, seien nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sei offensichtlich, dass die Chancen eines Freispruchs der Beschuldigten diejenigen eines Schuldspruchs deutlich überwiegen würden. Damit seien auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt.