Demnach sei davon auszugehen, dass sich der stark alkoholisierte, sich völlig deplatziert äussernde Beschwerdeführer in aggressiver Stimmung der Instrumentenwache genähert habe, vom Beschuldigten 2 ersucht worden sei, sich zu entfernen, worauf er dem Beschuldigten 2 einen Schlag versetzt habe. Der Beschuldigte 1 sei hinzugetreten und habe ihn bei Seite geschoben, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei. Wieder aufgestanden, habe der Beschwerdeführer der hinzugetretenen Beschuldigten 3 einen Schlag versetzt. Zusätzliche Beweismittel, welche die Version des Beschwerdeführers stützen könnten, seien nicht ersichtlich.