Den teils wirren Aussagen des im fraglichen Zeitpunkt stark alkoholisierten und aggressiv gestimmten Beschwerdeführers stünden drei Aussagen gegenüber, die zwar nicht abgesprochen, in den Kernpunkten aber übereinstimmen und absolut plausibel wirken würden. Demnach sei davon auszugehen, dass sich der stark alkoholisierte, sich völlig deplatziert äussernde Beschwerdeführer in aggressiver Stimmung der Instrumentenwache genähert habe, vom Beschuldigten 2 ersucht worden sei, sich zu entfernen, worauf er dem Beschuldigten 2 einen Schlag versetzt habe.