Was die materielle Begründung der Einstellungsverfügung betreffe, so verweise die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Den teils wirren Aussagen des im fraglichen Zeitpunkt stark alkoholisierten und aggressiv gestimmten Beschwerdeführers stünden drei Aussagen gegenüber, die zwar nicht abgesprochen, in den Kernpunkten aber übereinstimmen und absolut plausibel wirken würden.