Eine staatsanwaltschaftliche Befragung der Privatklägerschaft in der Voruntersuchung sei nach der StPO nicht zwingend und der Beschwerdeführer trage in seiner Beschwerde kein Argument vor, das die abweisende Verfügung als rechtsfehlerhaft oder unangemessen erscheinen liesse. Was die materielle Begründung der Einstellungsverfügung betreffe, so verweise die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung.