4 stellung auch ohne förmliche staatsanwaltschaftliche Befragung nichts im Wege gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich seine eigene Befragung verlangt. Dieser Beweisantrag sei mit zutreffender Begründung abgewiesen worden. Eine staatsanwaltschaftliche Befragung der Privatklägerschaft in der Voruntersuchung sei nach der StPO nicht zwingend und der Beschwerdeführer trage in seiner Beschwerde kein Argument vor, das die abweisende Verfügung als rechtsfehlerhaft oder unangemessen erscheinen liesse.