Der Beschwerdeführer habe denn auch keinerlei Belege für eine Beschädigung eingereicht. Demzufolge wäre auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags wegen Sachbeschädigung einzustellen gewesen. Die Beschuldigten seien nicht staatsanwaltschaftlich befragt worden. Der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber das Fragerecht nicht ausüben können. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO habe er indessen ihre Befragung nicht beantragt. Er habe ferner in seiner Beschwerde nie vorgebracht, er sei auf das Fragerecht angewiesen gewesen und habe davon Gebrauch machen wollen, während er andere Beweiserhebungen beantragt habe.