Die Einstellung sei indes ausschliesslich materiell begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der unterbliebenen nochmaligen Belehrung nichts für sich ableiten könne. Unklar bliebe auch, ob der Beschwerdeführer Strafantrag auch wegen Sachbeschädigung habe stellen wollen. Diese nötigenfalls durch die Staatsanwaltschaft zu beseitigende Unklarheit spiele indes keine Rolle, weil sich aus den Akten ergebe, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Einvernahme nicht beschädigt gewesen sei (Anzeigerapport S. 3). Der Beschwerdeführer habe denn auch keinerlei Belege für eine Beschädigung eingereicht.