Der zuständige Staatsanwalt habe offengelassen, ob mangels Unterzeichnung überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliege. Hätte er die Einstellung mit der allfälligen Ungültigkeit der Strafanträge begründen wollen, so hätte er den Beschwerdeführer – trotz dessen mehrfacher Belehrung durch die Polizei – vermutlich während laufender Antragsfrist nochmals auf das Formerfordernis aufmerksam machen müssen. Die Einstellung sei indes ausschliesslich materiell begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der unterbliebenen nochmaligen Belehrung nichts für sich ableiten könne.