5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft oder unangemessen erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe seine Strafanträge wegen Antragsdelikten nicht unterzeichnet. Der zuständige Staatsanwalt habe offengelassen, ob mangels Unterzeichnung überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliege.