Sie führte aus, die Einvernahme des «Chefs der Clique» erübrige sich aufgrund der im Kernbereich schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers erübrige sich, da keine Hinweise auf eine nicht fachgerecht durchgeführte Befragung bestünden und das Fehlen der Unterschrift nichts an der Gültigkeit der Einvernahme ändere. Am 12. Juni 2017 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er gegen die Beschuldigte 3 keine Anzeige mache.