Sie setzte den Parteien eine Beweismittelfrist von 10 Tagen an. Innert dieser Frist beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des «Chefs der Basler Clique» wie auch seine eigene Einvernahme. Dies mit der Begründung, eine von ihm nicht unterschriebene Aussage sei nicht gültig. Er merkte überdies an, dass er gegen die Beschuldigte 3 keine Anzeige mache. Am 8. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab. Sie führte aus, die Einvernahme des «Chefs der Clique» erübrige sich aufgrund der im Kernbereich schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten.