3. Am 4. März 2017 kam es an der Fasnacht in I.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und drei Mitgliedern einer Guggenmusik. Der stark alkoholisierte Beschwerdeführer (Atemlufttest 2.13 Promille) machte geltend, von zwei Männern dieser Guggenmusik grundlos angegriffen worden zu sein. Ausserdem werde er zu Unrecht von der Beschuldigten 3 beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Die Beschuldigten führten aus, der wirr redende Beschwerdeführer habe sich ihren Instrumenten genähert. Als er gebeten worden sei zu gehen, habe er den Beschuldigten 2 mit der Faust auf die Brust geschlagen.