382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit indes neue Anzeigen erstattet werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie ohne Bezug zum Streitgegenstand sind. Von einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 302 Abs. 1 StPO wird abgesehen, da eine solche – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – entbehrlich ist.