Am 31. Juli 2017 leistete der Beschwerdeführer eine ihm durch die Verfahrensleitung auferlegte Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Am 3. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten beantragten mit Eingaben vom 4., 6. und 15. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.