Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. Juli 2017 (EO 17 5779) Erwägungen: 1. Am 3. Juli 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Tätlichkeiten respektive falscher Anschuldi- gung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 Beschwerde (adressiert an die Staatsanwaltschaft). Am 31. Juli 2017 leistete der Beschwerdeführer eine ihm durch die Verfahrensleitung auferlegte Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Am 3. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten beantrag- ten mit Eingaben vom 4., 6. und 15. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit indes neue Anzeigen erstattet werden, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten, da sie ohne Bezug zum Streitgegenstand sind. Von einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 302 Abs. 1 StPO wird abgesehen, da eine solche – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – entbehrlich ist. 3. Am 4. März 2017 kam es an der Fasnacht in I.________ zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschwerdeführer und drei Mitgliedern einer Guggenmusik. Der stark alkoholisierte Beschwerdeführer (Atemlufttest 2.13 Promille) machte gel- tend, von zwei Männern dieser Guggenmusik grundlos angegriffen worden zu sein. Ausserdem werde er zu Unrecht von der Beschuldigten 3 beschuldigt, sie geschla- gen zu haben. Die Beschuldigten führten aus, der wirr redende Beschwerdeführer habe sich ihren Instrumenten genähert. Als er gebeten worden sei zu gehen, habe er den Beschuldigten 2 mit der Faust auf die Brust geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe ihn darauf nach rechts geschoben, worauf er offenbar gestürzt sei. Wieder aufgestanden, habe er der hinzugetretenen Beschuldigten 3 einen Schlag ins Ge- sicht versetzt. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung weigerte sich der Beschwerdeführer, das Einvernahmeprotokoll und seine Strafanträge zu unterzeichnen. Wegen der fehlen- den Unterzeichnung der Strafanträge wurde der Beschwerdeführer polizeilich mehrfach kontaktiert, letztmals am 8. Mai 2017, und über die Strafantragsfrist in- formiert. Er reagierte darauf nicht. Gestützt auf die polizeiliche Anzeige vom 8. Mai 2017 eröffnete der zuständige Staatsanwalt am 19. Mai eine Untersuchung gegen 2 den Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1+2 wegen Tätlichkeiten und gegen die Beschuldigte 3 wegen falscher Anschuldigung. Am 22. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft den vier Involvierten mit, sie erachte die Strafuntersuchung als vollständig. Sie teilte mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschul- digten einzustellen, jedoch gegen den Beschwerdeführer das Strafbefehlsverfahren wegen des Vorwurfs mehrfacher Tätlichkeiten einzuleiten. Sie setzte den Parteien eine Beweismittelfrist von 10 Tagen an. Innert dieser Frist beantragte der Be- schwerdeführer die Einvernahme des «Chefs der Basler Clique» wie auch seine eigene Einvernahme. Dies mit der Begründung, eine von ihm nicht unterschriebene Aussage sei nicht gültig. Er merkte überdies an, dass er gegen die Beschuldigte 3 keine Anzeige mache. Am 8. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisan- träge ab. Sie führte aus, die Einvernahme des «Chefs der Clique» erübrige sich aufgrund der im Kernbereich schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Beschul- digten. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers erübrige sich, da keine Hinweise auf eine nicht fachgerecht durchgeführte Befragung bestünden und das Fehlen der Unterschrift nichts an der Gültigkeit der Einvernahme ändere. Am 12. Juni 2017 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er gegen die Beschuldigte 3 keine Anzeige mache. 4. Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst wie folgt: Am Samstag 4. März Abend/Nacht habe ich zum J.________ mit dem Stabführer der E.________ ei- ne kurze Unterhaltung. Dabei hatte ich geäussert, dass ich der Meinung bin dass alle Schwule/ ,Uni wanne-be sexuell (wo )mans' nach meiner Meinung lebenslang ins Gefängnis zu kommen hätten. Siehe freie Meinungsäusserung. Da kamen zwei eher jüngere die das hörten, wahrscheinlich A.________ und B.________; gegen einen von denen ich auf Polizeiposten I.________, bei Frau F.________, schriftlich Anzeige machte […] mit der Bemerkung es war noch ein anderer Kollege da- bei (also eben wahrscheinlich B.________) gegen mich zu und sagten sie [seien] schwul. (Eine Frau war auf diesem Platz in der Nähe dieses Geschehens nicht anwesend, also keine C.________ war da, ausser ich hätte sie im Rücken gehabt […]. Deshalb machte ich auch diesbezüglich keine Anzeige […] gegen eine C.________ die mich angegriffen hätte.) Da zuckte ich nichts sagend mit den Achseln und sagte leise, na also. Darauf gingen die zwei auf mich los und warfen mich zu Boden. Vielleicht auch wegen dem Alkohol war ich dann auf dem Boden liegend etwa 2 bis 5 Minuten weggetreten. Als ich alleine einigermassen wieder zu mir kam, […] stand ich auf und ging etwa 5 Meter zu diesem J.________-Häuschen wo ich alleine mich mit dem Rücken zu diesem J.________-Häuschen auf den Boden sass. Nach noch mal etwa mindestens 5 bis 8 Minu- ten wo ich alleine war, kam ein Typ um die Ecke, ich war gerade wieder aufgestanden, (ein Typ der den Polizisten zu I.________ bekannt ist, der hat mal was von Ultra an J.________-Häuschen ge- schrieben, und gegen den ich wegen diesem Fall Anzeige machen wollte, was ich immer noch tun will (!), mir die Polizei I.________ inklusiv Chef Herr G.________, aber die mithilfe verweigerte um dessen Personalien zu erarbeiten,) und drückte mich, ich war ja grad kurz vorher aufgestanden, mit der Brust zur Wand und versucht mir einzureden dass ich hätte soeben im K.________-Hüsli einen Mann und eine Frau geschlagen die Polizei sei schon unterwegs. Der Typ ging wieder Richtung K.________- Hüsli von dannen. Ich blieb dort stehen und dachte das ist doch ein schlechter Witz, da ich ja grad eben mindestens 5 bis 8 Minuten alleine beim J.________-Häuschen am Boden sass. Da kam auch schon die Polizei. […] 3 Zeitgleich oder eher vorher als dann die Polizei da war, kamen vom K.________-Hüsli her nochmals ein paar junge Männer, nicht A.________ und auch nicht B.________ und erklärten den Polizisten wahrscheinlich in zeugenhafter Manier, ich verstand es nicht genau, dass ich eine Frau und ein Mann geschlagen hätte und das ich mit ihnen grad hätte so was wie eine Ansammlung gehabt. […] Das liess mich dann zu diesen jungen Männern die Frage stellen, ob sie denn auch schwul seien, da ich grad merkte, dass diese jungen Männer wie auch grad der Typ vorher, an diesem Abend dabei waren aktiv Meineid zu betreiben und einzufädeln sind. Für die Frau F.________ vor allem und ihr Kumpel, schien es mir, war das wie ein Lab; und, daselbst nahmen sie keine Notiz von dessen, das ich erklärte dass die jungen Männer lügen und einem betrunkenen kann man ja vieles in die Schuhe schieben […]. Was dann mit mir passierte ist […] Genozid gegen meine Person […], statt Ausnüchterungszelle gibt's Psychiatrie obschon es dabei äusserst zu fragen offen lässt, ob ich überhaupt eine Ausnüchte- rungszelle gebraucht hätte. […] Ich bestätige die Richtigkeit meiner in diesem Brief gemachten Anga- ben/Aussage. Somit haben also diese jungen Männer, dann dieser Typ der um die Ecke kam, der der Polizei I.________ bekannt ist, dieser A.________ und dieser B.________ sowie diese C.________ aktiven Meineid gegen meine Person betrieben oder/und tun es heute noch. Deshalb mache ich mit diesem Schrieben zusätzlich Anzeige gegen alle grad oben erwähnten Personen wenn auffindbar […] auch nach Artikel 303 StGB wegen Irreführung der Rechtspflege etc. in aktiver Form (inklusiv Meinei- de). Die bereits gemachte Anzeige gegen B.________ respektive evtl. A.________ wegen Tätlichkeit gegen meine Person sowie Beschädigung meines Natels durch das ich auf den Boden fiel bleibt be- stehen, inklusive Privat- und Zivilklägerschaft etc. […] [Rechtschreibefehler korrigiert]. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft oder unan- gemessen erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe seine Strafanträge wegen Antragsdelikten nicht unterzeichnet. Der zuständige Staatsanwalt habe of- fengelassen, ob mangels Unterzeichnung überhaupt ein gültiger Strafantrag vorlie- ge. Hätte er die Einstellung mit der allfälligen Ungültigkeit der Strafanträge begrün- den wollen, so hätte er den Beschwerdeführer – trotz dessen mehrfacher Beleh- rung durch die Polizei – vermutlich während laufender Antragsfrist nochmals auf das Formerfordernis aufmerksam machen müssen. Die Einstellung sei indes aus- schliesslich materiell begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der unterbliebenen nochmaligen Belehrung nichts für sich ableiten könne. Unklar bliebe auch, ob der Beschwerdeführer Strafantrag auch wegen Sachbeschädigung habe stellen wollen. Diese nötigenfalls durch die Staatsanwaltschaft zu beseitigende Un- klarheit spiele indes keine Rolle, weil sich aus den Akten ergebe, dass das Mobilte- lefon des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Einvernahme nicht beschädigt gewesen sei (Anzeigerapport S. 3). Der Beschwerdeführer habe denn auch keiner- lei Belege für eine Beschädigung eingereicht. Demzufolge wäre auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags wegen Sachbeschädigung einzustellen gewesen. Die Beschuldigten seien nicht staatsanwaltschaftlich befragt worden. Der Be- schwerdeführer habe ihnen gegenüber das Fragerecht nicht ausüben können. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO habe er indessen ihre Befragung nicht bean- tragt. Er habe ferner in seiner Beschwerde nie vorgebracht, er sei auf das Frage- recht angewiesen gewesen und habe davon Gebrauch machen wollen, während er andere Beweiserhebungen beantragt habe. Damit sei von einem zumindest kon- kludenten Verzicht auf das Fragerecht auszugehen, weshalb einer Verfahrensein- 4 stellung auch ohne förmliche staatsanwaltschaftliche Befragung nichts im Wege gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich seine eigene Befragung verlangt. Dieser Beweisantrag sei mit zutreffender Begründung abgewiesen wor- den. Eine staatsanwaltschaftliche Befragung der Privatklägerschaft in der Vorun- tersuchung sei nach der StPO nicht zwingend und der Beschwerdeführer trage in seiner Beschwerde kein Argument vor, das die abweisende Verfügung als rechts- fehlerhaft oder unangemessen erscheinen liesse. Was die materielle Begründung der Einstellungsverfügung betreffe, so verweise die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochte- nen Verfügung. Den teils wirren Aussagen des im fraglichen Zeitpunkt stark alkoho- lisierten und aggressiv gestimmten Beschwerdeführers stünden drei Aussagen ge- genüber, die zwar nicht abgesprochen, in den Kernpunkten aber übereinstimmen und absolut plausibel wirken würden. Demnach sei davon auszugehen, dass sich der stark alkoholisierte, sich völlig deplatziert äussernde Beschwerdeführer in ag- gressiver Stimmung der Instrumentenwache genähert habe, vom Beschuldigten 2 ersucht worden sei, sich zu entfernen, worauf er dem Beschuldigten 2 einen Schlag versetzt habe. Der Beschuldigte 1 sei hinzugetreten und habe ihn bei Seite ge- schoben, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden gefallen sei. Wieder aufge- standen, habe der Beschwerdeführer der hinzugetretenen Beschuldigten 3 einen Schlag versetzt. Zusätzliche Beweismittel, welche die Version des Beschwerdefüh- rers stützen könnten, seien nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sei offen- sichtlich, dass die Chancen eines Freispruchs der Beschuldigten diejenigen eines Schuldspruchs deutlich überwiegen würden. Damit seien auch nach dem Grund- satz in dubio pro duriore die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftat- bestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- 5 gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 StGB). 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an (vorne E. 5). Sowohl in Bezug auf das Fragerecht des Beschwerde- führers als auch in Bezug auf die unsicheren Strafanträge ist diesen nichts beizufü- gen (vgl. zu Letzterem auch RIEDO/BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 304 StPO). In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Verfahrenseinstellung als recht- mässig. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwer- deschrift nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es besteht eine typische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Weitere erfolgsversprechende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der im angeblichen Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war, sind als logisch inkonsequent und insgesamt unglaubhaft zu würdigen. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen erscheinen als glaubhaft. Sie beschreiben mindestens im Kernbereich exakt dieselben nach- vollziehbaren Geschehnisse. Dies gilt sowohl bezüglich der angeblichen Tätlichkei- ten der Beschuldigten 1+2 als auch bezüglich der angeblichen falschen Anschuldi- gung durch die Beschuldigte 3. Das Zur-Seite-Schieben durch den Beschuldig- ten 1, nachdem der sich äusserst deplatziert über Homosexualität äussernde Be- schwerdeführer den Beschuldigten 1 körperlich angegangen hat, erfüllt keine tat- bestandsmässig-rechtswidrige Straftat. Dies selbst wenn der Beschwerdeführer in der Folge (durch ein Stolpern) gestürzt sein mag. Im Falle einer Anklageerhebung käme das Sachgericht somit mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss, dass die Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sind, sodass die Verfah- renseinstellung nach Massgabe von Art. 319 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 21. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7