11. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (Haftentlassung) nicht durch. Indes erwies sich die Anordnung einer Frist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO als unrechtmässig. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, aufzuerlegen. 1/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren – soweit er obsiegt – eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO analog).