Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnahmen würden ausreichen. Angesichts dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehen die Rede sein. Der nachträgliche Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer zu untersagen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, damit die Ermittlungen planmässig weitergeführt werden könnten, reicht ebenfalls nicht zur Begründung einer Sperrfrist aus. Insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.