Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016, d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er am 23. Dezember 2016 (rund einen Monat nach Haftanordnung) sowie am 29. Juni 2017 (rund einen Monat nach Verlängerung der Untersuchungshaft) ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit dem ersten Haftentlassungsgesuch hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel eingereicht, welche die Kollusionsgefahr hätten bannen sollen. Mit dem zweiten Haftentlassungsgesuch machte er geltend, Ersatzmassnahmen würden ausreichen.