Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Erlass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen. Da es sich bei der Untersuchungshaft um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten handelt, darf dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen (bspw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) untersagt werden, neue Haftentlassungsgesuche zu stellen (vgl. E. 10.2 hiervor). Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte November 2016, d.h. fast neun Monate, in Untersuchungshaft.