Von dieser Möglichkeit ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine reine Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 228 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 228 StPO). 10.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die richterliche Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO nicht begründet. Auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Erlass einer Sperrfrist lässt sich keine Begründung entnehmen.