13 10. 10.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden, wonach er innerhalb einer Frist von einem Monat, d.h. bis zum 12. August 2017, kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. 10.2 Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Möglichkeit ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.