je mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem hinreichend dargetan, weshalb eine Ersatzmassnahme nicht in Betracht fällt (vgl. E. II/5 des angefochtenen Entscheids) und der Beschwerdeführer war im Übrigen in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.