Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).