Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Die entsprechenden Dokumente sind dem Beschwerdeführer bekannt. Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgte und die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete.