9. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Anordnung, dass die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis 18. August 2017 fortgeführt werde, ist somit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise rügt, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei ungenügend, indem sich das Zwangsmassnahmengericht darauf beschränke, auf vorherige Entscheide zu verweisen oder die Argumentation der Staatsanwaltschaft einfach übernehme, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: