Mit einem Kontaktverbot zu E.________ und seiner Familie ist die Wiederholungsgefahr daher nicht gebannt. Im Übrigen erscheint eine Haftdauer von neun Monaten in Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch als verhältnismässig.