Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv genügend Wirksamkeit zeigte. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich im Aussageverhalten nicht widerspiegelte. Allfällige Besserungslöbnisse sind zudem regelmässig mit Vorsicht zu geniessen. 6.8 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit ebenfalls gegeben.