Auch der vorliegende Vorwurf der fortgesetzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt. Dem Beschwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 143 IV 9 E. 2.9; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Anders als es vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Untersuchungshaft präventiv genügend Wirksamkeit zeigte.