In Anbetracht dessen und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Auch der vorliegende Vorwurf der fortgesetzten Erpressung erfolgte teilweise unter Anwendung von Gewalt.