Der Beschwerdeführer hat auch nach der Verurteilung durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 27. September 2016 am 17. November 2016 E.________ in dessen Auto geschlagen und gewürgt. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere auch sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2017). In Anbetracht dessen und insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch während dem hängigen Verfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland delinquiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess.