Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor). Die erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen im August 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpres-