Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Deliktsbetrag von fast CHF 90‘000.00 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Tatmittel teilweise Gewalt angewandt und E.________ mit einer Pistole bedroht haben soll, sprechen klar für eine ungünstige Rückfallprognose. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerer Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 6.6 hiervor).