137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit der fortgesetzten Erpressung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt.