Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten sind (vgl. E. 6.2 hiervor sowie 6.7 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 6.7 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 6.2 hiervor).